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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten * (ZahnmedAusbV)
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.