zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin* (Zahntechnikerausbildungsverordnung - ZahntechAusbV)
§ 13
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Zahntechnische Aufträge durchführen,
2.
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular