Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin* (Zahntechnikerausbildungsverordnung - ZahntechAusbV) § 9Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und