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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin* (Zahntechnikerausbildungsverordnung - ZahntechAusbV)
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 594 - 600)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a)
extraorale Abformungen erstellen
b)
Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen, insbesondere individuelle Löffel, herstellen
c)
Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeiten
d)
Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimensional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und weiterverarbeiten
e)
Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellen
f)
Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
g)
Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten und nach Messdaten einstellen
h)
Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren übertragen
i)
Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben archivieren
11 
  
j)
intraorale Abformungen erstellen
 2
2Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a)
individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegen
b)
Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Platzierung retentiver und abstützender Elemente analysieren
c)
Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik aufstellen
d)
Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen
e)
Konstruktions- und Modellierungstechniken auswählen
f)
partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren
g)
Prothesenbasen konstruieren und herstellen
h)
partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelementen herstellen
i)
Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte- und Stützelementen, insbesondere Klammern, herstellen und ausarbeiten







25
 
  
j)
partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbeiten und polieren
k)
partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
  
  
l)
Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe sowie Implantataufbauten, beurteilen
m)
partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkronen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen
 9
3Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a)
totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunterlagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berücksichtigung anatomischer und prothetischer Parameter übertragen
b)
Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und systembezogen aufstellen und fertigstellen
c)
Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen
d)
Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig ausarbeiten und polieren
e)
totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
 24
4Sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
b)
Präparationsarten erkennen sowie Präparationsgrenzen freilegen und kennzeichnen
c)
Einschubrichtung überprüfen
d)
festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren und modellieren
e)
Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen
f)
vollanatomische Einzelkronen unter Berücksichtigung der Passungsparameter modellieren und herstellen
9 
  
g)
monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Passungsparameter funktionsgerecht konstruieren, modellieren und herstellen
h)
festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht wiederherstellen
 22
5Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahnersatz
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen
b)
konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente, insbesondere Implantate, klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählen
c)
konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss einarbeiten
d)
Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss herstellen
e)
Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente konstruieren und modellieren sowie Passungen im verwendeten Material herstellen
f)
Verbindungselemente durch materialspezifische Fügeverfahren einarbeiten
g)
Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente prüfen
h)
bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
 25
6Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
b)
adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digital und anlog konstruieren
c)
adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe herstellen und überprüfen
3 
  
d)
therapeutische Geräte konstruieren und herstellen
e)
therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen
 2
7Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kieferorthopädischen Geräten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a)
kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte herstellen
b)
Halte- und Federelemente sowie Labialbögen formen und einarbeiten
c)
Schrauben fixieren und einarbeiten
d)
kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
 5
8Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach Indikation handhaben und zuordnen
b)
Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten herstellen
 2
  
c)
Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten instand setzen
  
9Beurteilen und Umsetzen
von funktionalen und ästhetischen Kunden- und
Patientenanforderungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a)
berufsspezifische Fachtermini anwenden
b)
berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
c)
Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
4 
d)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
e)
Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-, Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen
f)
ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen erkennen und umsetzen
 2
10Erfassen der extra- und
intraoralen stomatognathen Patientensituation durch
optische und taktile Verfahren
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a)
digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer Gesichtspunkte analysieren
b)
Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Desinfektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen
c)
Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten anwenden
4 
  
d)
Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und extraoral erfassen
e)
Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln
f)
Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Datensätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren, korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen Vorgaben archivieren
g)
Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbereiten
 4
11Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen
b)
individuelle Anatomie der Patientinnen und Patienten sowie der Kieferknochen dreidimensional darstellen und vermessen
c)
Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswählen, Lagebestimmung durchführen und positionieren
d)
Datensätze generieren und archivieren
e)
Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten herstellen
 3
12Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbeitungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwenden
b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
c)
Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählen
  
  
d)
Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und warten
e)
Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für formgebende und -verändernde Verfahren einstellen, programmieren und bedienen
f)
Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
g)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirtschaftlichen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen

11
 
  
h)
Oberflächen durch mechanische, thermische und elektrochemische Verfahren beschichten und die Stoffeigenschaften von Gefügen ändern
 2
13Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und
Patienten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)
a)
adressatengerecht kommunizieren
b)
in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung des Patientenwohls zusammenarbeiten
c)
sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
4 
  
d)
sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten über technische Konstruktions- und ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert, beraten und Alternativen aufzeigen
e)
sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der zahntechnischen Produkte informieren
 2
14Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Bedeutung des Qualitätsmanagements und des jeweiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen
b)
Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach jedem Fertigungsschritt überprüfen
c)
Produktqualität prüfen und beurteilen
d)
Fehler und Fehlerursachen beseitigen
e)
Dokumentationen nach Vorgaben führen
f)
betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks informieren
7 
 
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
 
  
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
 
  
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren