Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
- 1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
- 2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.