(1) Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind: 
- 1.
 einem schriftlichen Abschnitt,
- 2.
 einem mündlichen Abschnitt und
- 3.
 einem praktischen Abschnitt.
(2) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.