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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 106 Ladung zu den Prüfungsterminen

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.