Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) § 106Ladung zu den Prüfungsterminen
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.