(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
(2) Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.
(3) Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 aufgenommen.