Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) § 113Anwesenheit weiterer Personen
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beobachtende Personen entsenden.