(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst
- 1.
ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5 000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,
- 2.
eine Ausbildung in erster Hilfe,
- 3.
einen Pflegedienst von einem Monat,
- 4.
eine Famulatur von vier Wochen und
- 5.
die Zahnärztliche Prüfung.
(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus
- 1.
dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,
- 2.
dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und
- 3.
dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.