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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 37 Bestehen

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet.
(2) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündliche Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.