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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 40
Zeugnis
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16.
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