zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
§ 56
Zeugnis
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular