(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- 1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
- 4.
das Fach Oralchirurgie,
- 5.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
- 6.
das Fach Zahnärztliche Radiologie und
- 7.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
Endodontologie,
- b)
Kinderzahnheilkunde,
- c)
Parodontologie und
- d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.