(1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil.
(2) (weggefallen)
(3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.
(4) Die Note lautet
| 1. | „sehr gut“ | bei einem Zahlenwert bis 1,50, |
| 2. | „gut“ | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, |
| 3. | „befriedigend“ | bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, |
| 4. | „ausreichend“ | bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00. |
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.