Die nach § 18 zuständige Stelle stellt das Ergebnis des schriftlichen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung fest und teilt es dem oder der Studierenden schriftlich mit. In der Ergebnismitteilung sind anzugeben:
- 1.
die Prüfungsnote,
- 2.
die Bestehensgrenze,
- 3.
die Zahl der gestellten Prüfungsfragen und die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen,
- 4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, und
- 5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als Bezugsgruppe genannten Studierenden.