Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin ist an die Behörde zu richten, die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin zuständig ist. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.