(1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur erteilt werden, wenn
- 1.
eine besondere gesetzliche Regelung dies erlaubt,
- 2.
die oder der Betroffene eingewilligt hat,
- 3.
der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen von Dritten dies erfordert,
- 4.
die Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer oder
- 5.
die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinwohls dies erfordert.
(2) Die Betroffenen sind außer im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 8 des Zivildienstgesetzes über den Inhalt und den Empfänger oder die Empfängerin der Auskunft schriftlich zu informieren.