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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
§ 9 Verbot der Wahlbehinderung

(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhen von Nachteilen beeinflusst werden.