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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Richtlinien über die Verleihung der Zelter-Plakette
Richtlinie für die Verleihung der Zelter-Plakette

1.
Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für Chöre aus dem Bereich der Amateurmusik bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben.
Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Plakette, die auf der Vorderseite das Bildnis Carl Friedrich Zelters und auf der Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift „Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied“ zeigt. Form und Größe der Zelter-Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.
2.
Die Zelter-Plakette wird durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten aus Anlass des mindestens einhundertjährigen Bestehens eines Chores auf dessen Antrag verliehen.
Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich der Chor über einen Zeitraum von mindestens einhundert Jahren in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Liederpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische Verdienste oder Verdienste um die musikalische Bildung erworben hat.
3.
Der Antrag auf Verleihung der Zelter-Plakette kann frühestens im Vorjahr des Jubiläumsjahres gestellt werden.
Chöre richten ihren Antrag digital bis zum 30. Juni des Jahres der Antragsstellung an den Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V., der dazu ein entsprechendes Online-Portal zur Verfügung stellt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen – grundsätzlich in digitaler Form – beizufügen:
a)
ein geschichtlicher Abriss des Chores mit Daten in Zeitabständen von 5 bis 10 Jahren unter Hinweis auf die hierfür beigefügten Belege,
b)
eine Auflistung aller Chorleitenden und gegebenenfalls Vorsitzenden mit genauer Angabe der Jahreszahlen ihrer Tätigkeit,
c)
ein Nachweis über die Gründungszeit (Gründungsprotokoll, Satzung oder authentische Belege, die auf die Gründungszeit hinweisen),
d)
ein Tätigkeitsbericht des Chores über die musikalischen Aktivitäten der letzten fünf Jahre (Konzertprogramme und einschlägige, mit Datum versehene Presseberichte), ferner Konzertprogramme und Festbücher von Jubiläumsfeiern sowie Unterlagen über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrags wesentlich erscheinen,
e)
eine Bescheinigung der Stadt oder der Gemeinde über die kulturelle Betätigung des Chores und seiner Verdienste um das vokale Musizieren und
f)
bei eingetragenen Vereinen: ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
Lediglich nach entsprechender Aufforderung sind die Unterlagen im Original bzw. in beglaubigter Form nachzureichen.
Dem Antrag ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen.
4.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester prüft den Antrag formal. Er bescheinigt seine Vollständigkeit und die Plausibilität der gemachten Angaben.
Bei Chören, die durch einen Chorverband vertreten werden, erhält der betreffende Chorverband bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.
Bei Chören, die nicht durch einen Chorverband vertreten werden, erhält das jeweils zuständige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.
Bei Chören mit Sitz im Ausland erhält das Auswärtige Amt bis zum 30. September des Jahres der Antragstellung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Plausibilität der in dem Antrag gemachten Angaben.
5.
Der Bundesmusikverband Chor & Orchester verantwortet die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der Sitzung des Empfehlungsausschusses.
6.
Der Empfehlungsausschuss tagt jährlich.
Der Empfehlungssauschuss besteht aus vier institutionellen Mitgliedern.
Dazu zählen eine Vertreterin/ein Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, eine Vertreterin/ein Vertreter der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesmusikverbands Chor & Orchester.
Liegt dem Empfehlungsausschuss ein Antrag eines Chores mit Sitz im Ausland zur Entscheidung vor, so nimmt eine Vertreterin/ein Vertreter des Auswärtigen Amtes an der Sitzung des Empfehlungsausschusses teil.
Die Beschlussfassung des Empfehlungsausschusses ist zu dokumentieren.
Die Beschlüsse sind in Textform festzuhalten und den Mitgliedern des Empfehlungsausschusses zugänglich zu machen.
7.
Der Empfehlungsausschuss prüft die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem jeweils zuständigen Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Chöre zur Verleihung der Zelter-Plakette vorzuschlagen.
Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das jeweilige Landesministerium für Angelegenheiten der Kultur vorgelegt.
Bei Anträgen von Chören mit Sitz im Ausland prüft der Empfehlungsausschuss die durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester vorbereiteten Anträge und empfiehlt dem Auswärtigen Amt, der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten die betreffenden Chöre zur Verleihung der Zelter-Plakette vorzuschlagen.
Der Vorschlag wird der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten durch das Auswärtige Amt vorgelegt.
8.
Die Urkunden über die Verleihung der Zelter-Plaketten werden von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten unterzeichnet.
9.
Urkunden und Plaketten werden den Chören nach der regelmäßig am Sonntag Laetare durch den Bundesmusikverband Chor & Orchester durchgeführten bundeszentralen Verleihungsveranstaltung in nachgeordneten, durch die einzelnen Länder organisierten, Verfahren ausgehändigt.
Bei Chören mit Sitz im Ausland erfolgt die Aushändigung von Urkunden und Plaketten ebenfalls durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land.
10.
Chorverband im Sinne dieser Richtlinie ist ein Zusammenschluss von einzelnen Chören auf Landes- oder Bundesebene.
VorderseiteRückseite
Abbildung 1: Vorderseite der Zelter-PlaketteAbbildung 2: Rückseite der Zelter-Plakette
Plakette: oval, Bronze
Originalgröße: 16 cm hoch, 14 cm breit