(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
- 1.
als Erhebungsmerkmale:
- a)
Monat und Jahr der Geburt,
- b)
Geschlecht,
- c)
Familienstand,
- d)
Staatsangehörigkeiten,
- e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
- f)
Geburtsstaat,
- g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
- h)
Wohnungsstatus,
- 2.
als Hilfsmerkmale:
- a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
Geburtsort.
(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.
(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.