Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz - ZensTeG) § 17Aufbau einer Organisationsdatei
Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.