(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
- 1.
Geburtsorte,
- 2.
Geburtsstaaten,
- 3.
Geburtsorte – Standesamt –,
- 4.
Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.