(2) Zu übermitteln sind für jede gemeldete und abgemeldete Person nach Absatz 1 Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
Ordnungsmerkmal im Melderegister,
- 2.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,
- 4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 5.
Geburtsdatum,
- 6.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
- 7.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
- 8.
Geschlecht,
- 9.
Staatsangehörigkeiten,
- 10.
Familienstand,
- 11.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
- 12.
Datum des Beziehens der Wohnung,
- 13.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
- 14.
Datum der Anmeldung,
- 15.
Datum des Wohnungsstatuswechsels,
- 16.
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
- 17.
Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
- 18.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
- 19.
Datum des Zuzugs aus dem Ausland,
- 20.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.