Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG) § 89Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretungen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt.