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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 11 

Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der §§ 8 bis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegt.