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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 14
Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
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