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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 17
Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.
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