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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 18a 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Absatz 2a Satz 2 die Berufsbezeichnung des dort genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.