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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 23
Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Dentisten beziehen.
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