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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 1
Für die Prüfung, die Anwärter des Dentistenberufes nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen, ist nachstehende Prüfungsordnung maßgebend.
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