Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 32 

Die Prüfung in der Pathologie (V) ist mündlich und wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Prüfling hat darzutun, daß er die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie sowie in der Pathologie der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten besitzt.