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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 37 

Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.