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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung - ZIEV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ZIEV

Ausfertigungsdatum: 15.10.2009

Vollzitat:

"ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2330) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
*)
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.10.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 64/2007 (CELEX Nr: 32007L0064) +++)

Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 10.12.2018 I 2330 mWv 14.12.2018
Auf Grund des § 12 Absatz 6 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung

(1) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.
(2) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht.
(3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als angemessene Eigenmittel vorzuhalten.
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§ 2 Berechnung der Eigenmittelanforderungen

(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist.
(2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht
1.
0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt;
2.
1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt.
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§ 3 Berechnung nach Methode A

(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens 10 Prozent ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Als fixe Gemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, die das Zahlungsinstitut in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann die Eigenmittelanforderung nach Satz 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen.
(2) Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenmittelanforderung in Höhe von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
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§ 4 Berechnung nach Methode B

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:
1.
4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro
plus
2.
2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
plus
3.
1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
plus
4.
0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro
plus
5.
0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.
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§ 5 Berechnung nach Methode C

(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k.
(2) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:
1.
Zinserträge,
2.
Zinsaufwand,
3.
Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
4.
sonstige betriebliche Erträge.
In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen worden sind, beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Die ermittelten Eigenmittelanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als 80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Methode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt würde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.
(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht
1.
10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,
2.
8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,
3.
6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,
4.
3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,
5.
1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.
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§ 6 Festlegung der Methode

(1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt.
(2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.
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§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.
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§ 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
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§ 9 Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld

(1) Die Eigenmittel müssen sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.
(2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
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§ 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten

(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die
1.
das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
2.
die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Zahlungsauslösedienste haben, und
3.
der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
des Instituts erforderlich macht.
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.
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§ 11 Kriterien bei Kontoinformationsdiensten

(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die
1.
das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde,
2.
die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Kontoinformationsdienste haben, und
3.
der Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen,
des Instituts erforderlich macht.
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.
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§ 12 Meldungen zur Eigenmittelausstattung

(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
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§ 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen

Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 12 Absatz 1)
ZEM
Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2333 - 2336)

Institutsnummer:Prüfziffer:
Name:Ort:
Meldestichtag:Sachbearbeiter/-in:
 Telefon:


1. Berechnung der Eigenmittel

 IDBezeichnungBetrag1
(in Euro)
01
Kommentare
02
00101Eigenmittel 1.1 + 1.2 + 1.4 + 1.5
00201.1Kernkapital gem. Art. 25 CRR2  1.1.1 + 1.1.2
00301.1.1Hartes Kernkapital gem. Art. 26 CRR3  1.1.1.1 + 1.1.1.2 + 1.1.1.3 + 1.1.1.4 + 1.1.1.5 + 1.1.1.6 + 1.1.1.7 + 1.1.1.8 + 1.1.1.9 + 1.1.1.10 + 1.1.1.11
00401.1.1.1(+)eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 28 CRR  
0050 nachrichtlich: Kredite an Gesellschafter  
00601.1.1.2(–)Entnahmen der Gesellschafter  
00701.1.1.3(+/–)einbehaltene Gewinne gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c CRR  
00801.1.1.4(+)sonstige Rücklagen gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e CRR 1.1.1.4.1 + 1.1.1.4.2
00901.1.1.4.1darunter: Kapitalrücklagen  
01001.1.1.4.2darunter: Gewinnrücklagen  
01101.1.1.5(+)Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. § 340g HGB  
01201.1.1.6(–)Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a CRR  
01301.1.1.7(–)immaterielle Vermögenswerte (inklusive bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte) gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. Art. 37 CRR  
01401.1.1.8(–)in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe e CRR i. V. m. Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b CRR  
01501.1.1.9(–)eigene Instrumente des harten Kernkapitals gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f CRR  
01601.1.1.10(–)der maßgebliche Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche 1.1.1.10.1 + 1.1.1.10.2
01701.1.1.10.1darunter: an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe h CRR)  
01801.1.1.10.2darunter: an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe i CRR)  
01901.1.1.11(+/–)andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals gem. Art. 26 oder Art. 36 CRR  
02001.1.2Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 i. V. m. Art. 52 CRR 1.1.2.1 + 1.1.2.2 + 1.1.2.3
02101.1.2.1(+)eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 52 CRR  
02201.1.2.2(–)eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 56 Buchstabe a CRR  
02301.1.2.3(+/–)andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 51 oder Art. 56 CRR  
02401.2Ergänzungskapital gem. Art. 71 i. V. m. Art. 62 CRR4  1.2.1 + 1.2.2
02501.2.1(+)eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 63 CRR  
02601.2.2(+/–)andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals gem. Art. 62 oder Art. 66 CRR  
02701.3Zwischenergebnis: Eigenmittel brutto 1.1 + 1.2
02801.4(–)Abzugsposten für Beteiligungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 ZAG  
02901.5Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG  
Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf § 15 ZAG in Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen. Abweichend von der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel besteht das Anfangskapital nach § 1 Abs. 30 ZAG nur aus den Positionen des harten Kernkapitals gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e CRR.
1
Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives Vorzeichen.
2
CRR bezeichnet in dieser Anlage die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
3
Bei der Berechnung der Eigenmittel müssen mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 CRR berücksichtigt werden.
4
Bei der Berechnung der Eigenmittel darf das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen.
2. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute5

0300Skalierungsfaktor gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV


 IDBezeichnung
Betrag1
(in Euro)
01
Kommentare
02
03102Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute insgesamt Endergebnis der
gerechneten Methode6
03202.1Eigenmittelanforderungen nach Methode A Eigenmittelanforderungen nach § 3 ZIEV (2.1.1 +
2.1.2 + 2.1.3) * 0,1
03302.1.1Allgemeine Verwaltungsaufwendungen  
03402.1.2Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen  
03502.1.3Sonstige betriebliche Aufwendungen  
03602.2Eigenmittelanforderungen nach Methode B Eigenmittelanforderungen nach § 4 ZIEV (2.2.1.1 +
2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 + 2.2.1.5) * Zeile 0300
03702.2.1Zahlungsvolumen  
03802.2.1.1Tranche bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV
03902.2.1.2Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV
04002.2.1.3Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV
04102.2.1.4Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV
04202.2.1.5Tranche über 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV
04302.3Eigenmittelanforderungen nach Methode C Eigenmittelanforderungen nach § 5 ZIEV (2.3.5.1 +
2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 + 2.3.5.5) * Zeile 0300;
mindestens 0,8 * Betrag in Zeile 540
04402.3.1Zinserträge  
04502.3.2(–)Zinsaufwand  
04602.3.3Einnahmen aus Provisionen und Entgelten  
04702.3.4Sonstige betriebliche Erträge  
04802.3.5Maßgeblicher Indikator 2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 + 2.3.4
04902.3.5.1Tranche bis 2,5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 1 ZIEV
05002.3.5.2Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 2 ZIEV
05102.3.5.3Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 3 ZIEV
05202.3.5.4Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 4 ZIEV
05302.3.5.5Tranche über 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 5 ZIEV
05402.3.6Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Verwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre  
5
Bei Zahlungsinstituten ist die in § 2 Abs. 1 ZIEV vorgegebene Methode B anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt worden ist. Die Anforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu melden. Die Ziffern 2 bis 5 sind von Unternehmen, die ausschließlich Zahlungsauslösedienste erbringen, nicht anzugeben.
6
Das jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0320, 0360 oder 0430) ist in diese Zeile zu übertragen.
3. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute

05503Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute insgesamt Eigenmittelanforderungen nach § 7 ZIEV
= 3.1 + 3.2
05603.1Eigenmittelanforderungen nach Methode D Eigenmittelanforderungen nach § 9 ZIEV
= 3.1.2
05703.1.1Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14 ZAG  
05803.1.2Gewichtung des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs = 3.1.1 * 0,02
05903.2Eigenmittelanforderungen für erbrachte Zahlungsdienste Gemäß § 8 ZIEV
= Zelle 310
4. Überschuss/Defizit oder Eigenmittel

0600Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0010 – 0310 nur bei
Zahlungsinstituten
0610Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0010 – 0550 nur bei
E-Geld-Instituten
0620Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0600 mit Korrekturposten
gewichtet
0630Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0610 mit Korrekturposten
gewichtet
5. Eigenmittelunterlegung nach der CRR7

0640Eigenmittelunterlegung erfolgt nach CRR 8
7
Nur auszufüllen von Instituten, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben.
8
„1“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach der CRR;
„2“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach der CRR.