(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
- 1.
Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Antragstellers sowie den Ort der jeweiligen Gewerbeanmeldung,
- 2.
Name des Betriebes, in dem der Antragsteller tätig ist, und im Fall eines Winterquartiers dessen Anschrift,
- 3.
Name des Inhabers des Betriebes nach Nummer 2,
- 4.
die Räume und die Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind,
- 5.
die Art der betroffenen Tiere und
- 6.
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort der für die Tätigkeit verantwortlichen Person.