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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Festsetzung des Anteils der für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen notwendigen Kosten an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung - ZKAV)
§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.