Diese Verordnung regelt die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 19 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (GMBl 2018 S. 662) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter.