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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die besondere Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (ZLBBLehrV)
§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.