(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.
(2) Das Arztregister erfaßt
- a)
die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten,
- b)
Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.
(3) Diese Verordnung gilt für
- 1.
die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten,
- 2.
die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie
- 3.
die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
entsprechend.