Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte Art 1
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. 2.
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
a)
die Approbation als Arzt,
b)
die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit."
3. 4.
Fußnote
Art. 1: Änderungsvorschrift, Kursivdruck zum Verständnis v. Art. 2 Abs. 1 aufgenommen