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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung (Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung - ZollDKlZustAnO)
§ 1 

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.