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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zollverordnung (ZollV)
§ 19 Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge

Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:
1.
Treibstoffe in den Hauptbehältern,
2.
Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.