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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 21
Persönliche Beschränkungen
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.
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