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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 23 Überwachung von Freizonen

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.