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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
§ 7 

Aus der für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt; § 798 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.