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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 1103
Säumnis
Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. § 251a ist nicht anzuwenden.
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