Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:
- 1.
im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
- 2.
im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und
- 3.
im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.