zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular