zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 342
Wirkung des zulässigen Einspruchs
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular