zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 442
Würdigung der Schriftvergleichung
Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular